Seit dem 01.08.2009 bieten die Verkehrsverbünde Schwarzwald-Baar (VSB), Tuttlingen (TUTicket) und Rottweil (VVR) gemäß § 17 Abs. 1 der gemeinsamen Beförderungsbedingungen für Inhaber bestimmter Zeitfahrausweise bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi umzusteigen und sich den Fahrpreis im Nachhinein bis zur Höchstbetragsgrenze erstatten zu lassen. Im Rahmen dieser Mobilitätsgarantie übernimmt der betroffene Verkehrsverbund die Taxikosten bis zu einer bestimmten Höhe.
Wann kann die Mobilitätsgarantie in Anspruch genommen werden?
Die Mobilitätsgarantie greift, wenn Sie Ihr Fahrziel wegen einer Verspätung oder eines Fahrtausfalls um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen und Ihnen keine andere geeignete Fahrtalternative mit Bussen und Bahnen zur Verfügung steht.
Wer hat Anspruch auf die Mobilitätsgarantie?
Erwachsene Fahrgäste mit Wochenkarte, Monatskarte, JahresAbo oder SeniorenAbo eines der drei Verkehrsverbünde und des 3er-Tarifs sowie Schwerbehinderte mit Freifahrtberechtigung können sich die Taxikosten erstatten lassen. Für Fahrgäste mit Einzel-, Tages- oder Schülerkarten gibt es leider keine Erstattung.
In welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Wer mit einem JahresAbo oder SeniorenAbo unterwegs ist, erhält eine Erstattung von maximal 50,00 Euro. Für Monatskarten-Inhaber oder schwerbehinderte Menschen werden die Taxikosten bis zu einer Höhe von maximal 35,00 Euro erstattet. Bei Wochenkarten-Inhabern werden maximal 15,00 Euro für die Taxifahrt gezahlt.
Wann ist die Erstattung ausgeschlossen?
Die Mobilitätsgarantie kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn das Verschulden bei einem der mit den drei Verkehrsverbünden kooperierenden Verkehrsunternehmen liegt. Bei höherer Gewalt wie z. B. Unwettern, winterlichen Straßenverhältnissen, Unfällen, Polizei- / Notarzteinsätzen, Bombendrohungen, Streik oder Eingriff von Dritten in den Eisenbahn- oder Busverkehr sowie angekündigten Maßnahmen wie z. B. wie Straßen- oder Streckensperrungen besteht leider kein Ersatzanspruch. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Erstattung, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall vor dem Kauf des Tickets bekannt war.
Wie können Sie die Garantieleistung in Anspruch nehmen?
Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Erstattungsantrag zusammen mit dem Originalbeleg der Taxiquittung und einer Kopie Ihrer Fahrkarte innerhalb von 14 Tagen nach dem Vorfall an den entsprechenden Verkehrsverbund oder geben Sie alle Unterlagen in den Geschäftsstellen und Kundenzentren der Verkehrsverbünde ab.
Auf den Internetseiten der Verkehrsverbünde können die Antragsformulare heruntergeladen werden.
Auf den Internetseiten der Verkehrsverbünde können die Antragsformulare heruntergeladen werden.

Schwarzwald-Baar-Kreis
Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB)
Bahnhofstr. 5
78048 Villingen-Schwenningen
Tel.: (0 77 21) 40 70 76 6
Antrag unter: www.v-s-b.de oder hier zum Download:
VSB Antrag MobilitätsgarantieVerkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB)
Bahnhofstr. 5
78048 Villingen-Schwenningen
Tel.: (0 77 21) 40 70 76 6
Antrag unter: www.v-s-b.de oder hier zum Download:
(ca. 884.3 kByte)

Landkreis Rottweil
Verkehrsverbund Rottweil GmbH (VVR)
Lehrstr. 50
78628 Rottweil
Tel.: (07 41) 17 57 57 14
Antrag unter: www.vvr-info.de oder hier zum Download:
VVR Antrag MobilitätsgarantieVerkehrsverbund Rottweil GmbH (VVR)
Lehrstr. 50
78628 Rottweil
Tel.: (07 41) 17 57 57 14
Antrag unter: www.vvr-info.de oder hier zum Download:
(ca. 139.2 kByte)

Landkreis Tuttlingen
Verkehrsverbund Tuttlingen (TUTicket)
Bahnhofstr. 100
78532 Tuttlingen
Tel.: (0 74 61) 9 26 35 00
Antrag unter:www.tuticket.de oder hier zum Download:
TuTicket Antrag MobilitätsgarantieVerkehrsverbund Tuttlingen (TUTicket)
Bahnhofstr. 100
78532 Tuttlingen
Tel.: (0 74 61) 9 26 35 00
Antrag unter:www.tuticket.de oder hier zum Download:
(ca. 50.8 kByte)
Nach Prüfung des Anspruchs erfolgt die Überweisung auf das von Ihnen angegebene Bankkonto. Eine Barauszahlung sowie eine Verrechnung beim Ticketkauf sind ausgeschlossen. Die Mobilitätsgarantie ist eine freiwillige Zusatzleistung der Verkehrsverbünde, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.